CDU
Person

Transparenz

In §§ 44a Abs. 4 Satz 1, 44b Abgeordnetengesetz sowie §§ 1 und 3 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages ist festgelegt, dass die Abgeordneten nicht nur offenlegen, für wen sie neben ihrer Tätigkeit als Parlamentarier arbeiten, sondern auch, dass ihre Einkünfte daraus im Amtlichen Handbuch und auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht werden. Diese müssen in einer von drei Einkommensstufen ausgewiesen werden. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.


Die Angaben über Bezüge, Nebentätigkeiten und Leistungen sind auf den offiziellen Seiten des Deutschen Bundestages einzusehen.
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